Buchhaltung

OPTING-OUT

Das «Opting-out» ist zulässig, wenn Sie u. a. nicht mehr als 10 Vollzeitangestellte beschäftigen .

Unter gleichen Voraussetzungen ist auch ein «Opting-down» zulässig, also beispielsweise die Revision durch eine nicht zugelassene Revisorin oder einen nicht zugelassenen Revisor oder ein «opting up», die Revision durch zugelassene RevisionsexpertInnen. Wir beraten Sie bei der Revision und führen für Sie die Vorbereitungsarbeiten durch.