RECHT UND VERTRÄGE

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT

Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzt (SCHKG) formuliert die Möglichkeiten Guthaben zwangsrechtlich einzutreiben.
Wenn eine Rechnung zur Zahlung fällig ist, kann in der Schweiz umgehend betrieben werden. Es ist jedoch im Geschäftsverkehr zwei oder dreimal zu mahnen bevor zur Betreibung gegriffen wird.

 
Private werden auf Pfändung betrieben, im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf Konkurs.
Nach dem Pfändungsbegehren, das dem Betreibungsamt am Ort des Schuldner gesandt wird, erhält der Schuldner den Zahlungsbefehl: Er zahlt, unternimmt nichts oder erhebt Rechtsvorschlag. Je nach Reaktion sind nun weitere Massnahmen wie Fortsetzungsbegehren oder Beseitigung des Rechtsvorschlags nötig.
 
Wir beraten Sie in  SCHKG-Fällen oder übernehmen die Arbeiten.